Der Beklagte sei beim Abschluss des Aktienkaufvertrags vom 14. August 2023 über den tatsächlichen Wert der Aktien getäuscht worden. Über die F._____ AG sei erst im Jahr 2023 der Konkurs eingetreten. Die Wertlosigkeit der Aktien, welche der Kläger im Dezember 2022 zu 100 % erworben habe, sei daher ebenfalls erst nachträglich eingetreten. Dem Beklagten seien somit mit Vertrag vom 14. August 2023 klar wertlose Aktien im Umfang von 50 % verkauft worden. Grundlage für den Gesamtkaufpreis von 1.575 Mio. Franken habe eine vom Kläger erstellte Wertberechnung der Aktienanteile gebildet. Dies bestätige eine E-Mail des Klägers an den Beklagten vom 4. Juli 2023.