Es sei dem Beklagten zu keiner Zeit bekannt gewesen, dass der Kläger die ihm mit Aktienkaufvertrag vom 22. Dezember 2022 weitverkauften Aktien der C._____ AG erst kurz davor am 9. Dezember 2022 vom damaligen Eigentümer bzw. der damaligen Optionsberechtigten (F._____ AG) selbst erworben habe. Über die F._____ AG sei am 21. Februar 2023 und somit rund zwei Monaten nach Abschluss des Aktienkaufvertrags vom 22. Dezember 2022 zwischen den Parteien der Konkurs eröffnet worden. Dieser Konkurs sei mangels Aktiven eingestellt worden, womit klar sei, dass die Aktien wertlos gewesen seien (Beschwerdeantwort Rz. 19).