So seien die Aktienkaufverträge vom 18. Dezember 2022 und vom 14. August 2023 nicht unabhängig voneinander zu betrachten. Es sei essenziell, dass der Beklagte seine Forderung von 1.3 Mio. Franken aus der Differenz des Gesamtpreises für sämtliche Aktien (1.575 Mio. Franken) abzüglich der bereits geleisteten Zahlung des Beklagten von Fr. 275'000.00 berechnet habe, was im Aktienkaufvertrag vom 14. August 2023 auch so festgehalten werde. Ebenso lasse sich S. 6 dieses Vertrags entnehmen, dass dieser die zwischen den Parteien am 16. Dezember 2022 (recte: 18. Dezember 2022) geschlossene Vereinbarung zur Aktienübernahme ersetze bzw. ergänze (Beschwerdeantwort Rzn. 17 f.).