2.3. Mit Beschwerdeantwort hält der Beklagte zusammengefasst dagegen, er habe bei der Vorinstanz unter Verweis auf das Beweismass des Glaubhaftmachens rechtsgenüglich dargelegt, dass der Aktienkaufvertrag vom 14. August 2023 unter einem Willensmangel entstanden sei. So seien die Aktienkaufverträge vom 18. Dezember 2022 und vom 14. August 2023 nicht unabhängig voneinander zu betrachten.