Einziger Verwaltungsrat der C._____ AG sei seit 13. Dezember 2022 sodann der Beklagte gewesen. Daher sei erwiesen, dass der Beklagte sehr wohl seit -6- Dezember 2022 Kenntnis über die finanzielle Lage der C._____ AG gehabt habe (Beschwerde Rzn. 19 ff.). Insgesamt vermöge die vom Beklagten geltend gemachte Einrede des Willensmangels die eindeutige und unbedingte Schuldanerkennung nicht zu entkräften (Beschwerde Rzn. 25 f.).