Ebenso sei die Behauptung des Beklagten, wonach der Kläger versucht habe, dem Beklagten wertlose Aktien der C._____ AG zu einem Preis von insgesamt 1.575 Mio. Franken zu verkaufen, nicht glaubhaft. Der Kläger habe die Aktien der C._____ AG zwar im Bewusstsein erworben, dass Sanierungshandlungen erforderlich seien. Darüber habe der Beklagte aber ebenfalls Kenntnis gehabt. Der Kläger sei immer transparent gewesen. Der Beklagte habe bereits vor dem Aktienkaufvertrag vom 18. Dezember 2022 Kenntnisse über sämtliche Details der C._____ AG, so auch über deren Geschäftsbücher der Jahre 2020 bis 2022, gehabt.