Die Behauptung des Beklagten, wonach der Kläger verschwiegen habe, dass er die Aktien der C._____ AG nur eine Woche vor dem Weiterverkauf an den Beklagten für nur Fr. 50'000.00 selbst erworben habe, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Der Beklagte habe mit dem Vertrag vom 18. Dezember 2022 nur 50 % der damals vom Kläger gehaltenen 100 % der Aktien der C._____ AG gekauft. Der Beklagte habe zudem volle Kenntnis über die Kaufpreisverhandlungen und über den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem damaligen Eigentümer der Aktien vom 9. Dezember 2022 gehabt. Dies ergebe sich aus dem E-Mail-Verkehr vom 7. bis 9. Dezember 2022 zwischen Rechtsanwalt D.__