So sei der Kaufpreis von Fr. 75'000.00 für den Verkauf der ersten 50 % der Aktien an den Beklagten mit Vertrag vom 18. Dezember 2022 unter Berücksichtigung von im Dezember 2022 aktuellen Darlehensbereinigungen, Kostenaufteilungen usw. zustande gekommen. Der mit Vertrag vom 14. August 2023 erfolgte Verkauf der restlichen 50 % der Aktien basiere sodann auf neuen Parametern und Gegebenheiten. Bei den Verträgen vom 18. Dezember 2022 und 14. August 2023 handle es sich um eigenständige Verträge. Der Vertrag vom 14. August 2023 ersetze die Vereinbarung vom 18. Dezember 2022 nicht, sondern ergänze diese (Beschwerde Rzn. 13 f.).