Hätte sich die Vorinstanz an das Beweismass des Glaubhaftmachens gehalten, so hätte die Behauptung des Beklagten, die Grundlage für den Gesamtkaufpreis der Aktien von 1.575 Mio. Franken habe eine vom Kläger im Sommer 2023 erstellte Wertberechnung der Aktienanteile gebildet, als nicht glaubhaft erachtet werden müssen. So sei der Kaufpreis von Fr. 75'000.00 für den Verkauf der ersten 50 % der Aktien an den Beklagten mit Vertrag vom 18. Dezember 2022 unter Berücksichtigung von im Dezember 2022 aktuellen Darlehensbereinigungen, Kostenaufteilungen usw. zustande gekommen.