2.2. Mit Beschwerde bringt der Kläger im Wesentlichen vor, bei der Geltendmachung eines Grundlagenirrtums oder einer absichtlichen Täuschung im Rahmen eines Kaufvertrags sei die Basler Rechtsöffnungspraxis nicht anwendbar. Der Schuldner müsse die Einwendung von Willensmängeln auch bei einer Schuldanerkennung für einen zweiseitigen Vertrag glaubhaft machen. Indem die Vorinstanz bei der vom Beklagten vorgebrachten Einwendung des Grundlagenirrtums bzw. der absichtlichen Täuschung lediglich das Beweismass des Behauptens angewendet habe, habe sie gegen Art. 82 Abs. 2 SchKG verstossen (Beschwerde Rzn. 10 ff.). -5-