Die vereinfachte Einredeordnung der Basler Rechtsöffnungspraxis lasse für die Verweigerung der Rechtsöffnung genügen, wenn der Beklagte die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung lediglich behaupte, was er vorliegend in rechtsgenüglicher Weise getan habe (angefochtener Entscheid E. 4.6.2). Dem Kläger gelinge es dabei nicht, die Einwendungen des Beklagten durch Urkunden liquide zu widerlegen, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führe (angefochtener Entscheid E. 4.6.3 f.).