den zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen, wonach der Kläger dem Beklagten eine überschuldete Aktiengesellschaft massiv über Wert verkauft habe, habe der Beklagte die Einwendung erhoben, dass die Gegenleistung des Klägers nicht ordentlich erbracht worden sei. Die vereinfachte Einredeordnung der Basler Rechtsöffnungspraxis lasse für die Verweigerung der Rechtsöffnung genügen, wenn der Beklagte die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung lediglich behaupte, was er vorliegend in rechtsgenüglicher Weise getan habe (angefochtener Entscheid E. 4.6.2).