Gemäss dieser Praxis könne nur provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behaupte, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung nicht offensichtlich haltlos sei und der Gläubiger die Behauptung nicht sofort durch Urkunden (oder anderen im summarischen Verfahren zulässigen Beweismitteln) liquide widerlegen könne oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten müsse (angefochtener Entscheid E. 4.5.2). Mit den beklagtischen Behauptungen, dass der Vertrag infolge eines Irrtums bzw. einer absichtlichen Täuschung unverbindlich sei und