Bei zweiseitigen Verträgen, wie dem hier vorliegenden Kaufvertrag, sei die Basler Rechtsöffnungspraxis massgebend. Gemäss dieser Praxis könne nur provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behaupte, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung nicht offensichtlich haltlos sei und der Gläubiger die Behauptung nicht sofort durch Urkunden (oder anderen im summarischen Verfahren zulässigen Beweismitteln) liquide widerlegen könne oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten müsse (angefochtener Entscheid E. 4.5.2).