2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, beim vom Kläger ins Recht gelegten Aktienkaufvertrag ("Shares Purchase Agreement") vom 14. August 2023, mit welchem sich der Beklagte für den Erwerb von Aktien der C._____ AG zur Bezahlung eines Kaufpreises von Fr. 1'575'000.00 verpflichtet habe, handle es sich um einen tauglichen provisorischen Rechtsöffnungstitel (angefochtener Entscheid E. 4.5.1). Fraglich sei indessen, ob der Beklagte erfolgreich Einwendungen, welche diese Schuldanerkennung entkräften, vorbringen könne. Bei zweiseitigen Verträgen, wie dem hier vorliegenden Kaufvertrag, sei die Basler Rechtsöffnungspraxis massgebend.