3. Dem Beschwerdegegner seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Zudem sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2024 beantragte der Beklagte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: