" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts R._____ (Dispositivziffer 1), Präsidium des Zivilgerichts, vom 16. Juli 2024, Geschäfts-Nr. SR2024.114, sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers sei vollumfänglich gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sei demnach in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2023) für CHF 1'300'000.– nebst Zins zu 5 % seit 19. September 2023 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.