2.3. Die Parteien reichten am 10. April 2024 (Kläger) und 31. Mai 2024 (Beklagter) je eine weitere Stellungnahme ein. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts R._____ erkannte mit Entscheid vom 16. Juli 2024: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird dem Gesuchsteller [=Kläger] auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner [= Beklagter] eine Parteientschädigung von Fr. 4'100.00 (inkl. 8.1 % MWST) zu bezahlen." -3-