4.4.2. Im vorliegenden Fall haben weder die Gesuchstellerin noch ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags lagen der Vorinstanz bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids nicht vor und können auch heute nicht erkannt werden. Der geplante Verkauf des Unternehmens der Gesuchstellerin (Personal, Aufträge, Warenlager, verbleibendes Anlagever- - 13 -