Das Konkursgericht hat im Rahmen des summarischen Verfahrens (Art. 251 lit. a ZPO) zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, wobei hierfür Glaubhaftigkeit genügt. Unsubstantiierte Behauptungen des Schuldners bilden keinen Anhaltspunkt für den Abschluss eines Nachlassvertrags. Das Gericht hat nicht von sich aus nach Möglichkeiten einer Sanierung zu forschen, bevor es den Konkurs aussprechen darf. Die Anhaltspunkte hierfür müssen sich vielmehr entweder direkt aus den ihm vorliegenden Akten ergeben, oder sie müssen ihm durch den Schuldner, durch Gläubiger oder Drittpersonen zur Kenntnis gelangen (ROGER GIROUD/