Der Auszug aus dem Konto 3000 "Ertrag […]", welcher eine provisorische Liste der Debitoren darstellt, wurde erst am 25. Juli 2024 und damit nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstellt. Bei diesem Beweismittel handelt es sich folglich um ein echtes Novum, welches nach Art. 174 Abs. 2 SchKG im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann. 4.3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Überschuldung der Gesuchstellerin bejaht hat. 4.4. 4.4.1. Ist die Gesellschaft überschuldet, eröffnet das Gericht den Konkurs oder verfährt nach Art. 173a SchKG.