4.2. 4.2.1. Die Gesellschaft kann in ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Konkursgerichts insbesondere einwenden, sie sei gar nicht überschuldet gewesen (Urteil des Bundesgerichts 5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.2; BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 24b zu Art. 192 SchKG). Eine Anfechtung ist aber nicht mehr möglich, wenn der Verwaltungsrat der Gesellschaft dem Konkursrichter bestätigt hat, dass die Voraussetzungen der Konkurseröffnung gegeben sind.