Massgebend sind diesbezüglich aber stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, ist das Gericht im Allgemeinen berechtigt, auf das Vorliegen einer Überschuldung zu schliessen und ohne weiteres den Konkurs zu eröffnen, und zwar umso eher, je weniger der Verwaltungsrat die Fakten belegt und je deutlicher er Anzeichen von Realitätsverlust erkennen lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2024 vom 3. Juli 2024 E. 5.4).