4.1.4. Gemäss Art. 255 lit. a ZPO stellt das Konkursgericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Dies befreit die Parteien jedoch nicht davon, während des Verfahrens aktiv mitzuwirken. Sie haben dem Richter rechtserhebliche Tatsachen mitzuteilen und die verfügbaren Beweise zu bezeichnen. Erstattet die Revisionsstelle die Anzeige wegen offensichtlicher Überschuldung beim Gericht, ist - 10 -