zu Art. 729c OR). Bei der Anzeigepflicht handelt es sich um die Ersatzvornahme einer Geschäftsführungshandlung, da es eigentlich dem Verwaltungsrat obläge, die Überschuldung dem Gericht anzuzeigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2024 vom 3. Juli 2024 E. 4.2; WATTER/BÄNZIGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 729c OR).