Bleibt der Verwaltungsrat bis zum Ablauf der Frist säumig (weil er sich weigert, Zwischenabschlüsse zu erstellen, oder in seinen – ohnehin nur während einer kurzen "Gnadenfrist" möglichen – Bemühungen, Rangrücktritte und Stundungen erhältlich zu machen oder für eine begründete Aussicht zu sorgen, dass die Überschuldung innert angemessener Frist behoben werden kann und die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden, scheitert oder es versäumt, das Gericht zu benachrichtigen) und ist die Überschuldung offensichtlich, hat die Revisionsstelle umgehend das Gericht zu benachrichtigen (WATTER/BÄNZIGER, a.a.O., N. 6 zu Art.