N. 9 zu Art. 192 SchKG). Darlehen, die der Kanton als Härtefallmassnahme im Einklang mit der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20; SR 951.262) gewährt hat, werden gemäss Art. 21 dieser Verordnung für die Berechnung einer Überschuldung nicht als Fremdkapital berücksichtigt.