Eine offensichtliche Überschuldung liegt dann vor, wenn jeder verständige Mensch ohne weitere Abklärungen sofort sieht, dass die Aktiven die Schulden und notwendigen Rückstellungen nicht zu decken vermögen und keine oder keine genügenden Rangrücktritte erfolgt sind, d.h. wenn auch bei optimistischer Beurteilung die Überschuldung nicht mehr zu leugnen ist (ROLF WATTER/MICHAEL BÄNZIGER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N. 34 zu Art. 728c OR; BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., -9-