4. 4.1. 4.1.1. Ist die Gesellschaft überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Dieses eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Art. 173a SchKG (Art. 725b Abs. 3 OR). Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht (Art. 728c Abs. 3 und Art. 729c OR). 4.1.2. Stellt die Revisionsstelle eine offensichtliche Überschuldung fest, hat sie den Verwaltungsrat unter Ansetzung einer Frist zur Einhaltung seiner Pflichten nach Art. 725b OR anzuhalten.