Konkurseröffnung, lägen aber nicht vor. Eine Konkurseröffnung habe sich auf gesicherte Unterlagen zu stützen und könne nicht aufgrund von nicht revidierten, zwei Jahre alten Buchhaltungen ausgesprochen werden, welche dementsprechend auch nicht die Gegenwart widerspiegelten. Es sei mit den vorliegenden Unterlagen nicht möglich, die behauptete Überschuldung nachzuweisen. Die Gesuchstellerin sei sich im Klaren, dass ihre finanzielle Lage nicht rosig sei. Deshalb habe sie sich seit längerer Zeit bemüht, diese zu verbessern.