Zwar habe der Verwaltungsrat nach Eingang der Überschuldungsanzeige einen Treuhänder zur Unterstützung und Vertretung beigezogen, welcher der Vorinstanz gewisse Erklärungen und mögliche Massnahmen zur Schadenminderung geliefert und in Aussicht gestellt habe. Den Ausführungen sei jedoch zu entnehmen, dass selbst die vorgesehene Veräusserung des Hauptaktivums, d.h. der Geschäftsliegenschaft, die Überschuldung voraussichtlich nur reduzieren, aber nicht beseitigen könnte. Es sei eingeräumt worden, dass ein erheblicher Liquiditätsengpass bestehe.