N. 10 und N. 45 zu Art. 725b OR) und die Voraussetzungen von Art. 725b Abs. 3 OR i.V.m. Art. 173a SchKG für eine Aussetzung des Entscheids über die Konkurseröffnung nicht erfüllt waren (dazu im Einzelnen E. 4.3.2 hienach), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz über die darauf abzielenden Gesuche der Gesuchstellerin nicht formell entschieden hat. Eine Verletzung des Anspruchs der Gesuchstellerin auf rechtliches Gehör kann unter den dargelegten Umständen daher nicht erkannt werden.