2.3.2. Aus den obigen Ausführungen erhellt, dass die Gesuchstellerin nach Eingang der Überschuldungsanzeige bei der Vorinstanz Gelegenheit hatte, zur Überschuldungsanzeige Stellung zu nehmen und Beweismittel einzureichen. Diese Gelegenheit hat sie mehrfach wahrgenommen. Die beantragten Fristerstreckungen bezogen sich nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck nicht auf die Einreichung von (weiteren) Stellungnahmen und Beweismitteln, sondern auf den Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz über die Überschuldungsanzeige. Mit ihren Gesuchen wollte die Gesuchstellerin einen gerichtlichen Konkursaufschub i.S.v. aArt. 725a Abs. 1 OR erwirken.