2.3. 2.3.1. Die Revisionsstelle forderte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 4. April 2024 auf, je eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen, wofür der Jahresabschluss 2023 verwendet werden könne, und durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen. Dieser Zwischenabschluss sei ihr nebst anderen Unterlagen bis zum 26. April 2024 zuzustellen, andernfalls sie gesetzlich verpflichtet sei, das Konkursgericht zu benachrichtigen und die Bilanz der Gesuchstellerin zu deponieren (Gesuchsbeilage 4).