Auch im Verfahren nach Art. 192 SchKG ist in jedem Fall das rechtliche Gehör zu wahren. Dies betrifft in erster Linie den Tatbestand der Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle bei offensichtlicher Überschuldung der Gesellschaft. Liegt eine solche Anzeige vor, kann der Konkurs nicht umgehend eröffnet werden. Vielmehr ist dem Verwaltungsrat der Gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es zu einer Verhandlung vorlädt oder das Verfahren schriftlich führt, da Art. 194 SchKG nicht ausdrücklich auf Art. 168 SchKG verweist (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 22 zu Art. 192 SchKG;