sei nicht bekannt. Das Ignorieren der Fristerstreckung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin dar. Dadurch sei es ihr verunmöglicht worden, eine angemessene Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Aufgrund der schwierigen persönlichen Situation des Verwaltungsrats F._____ (schwere Erkrankung seiner Ehefrau, welche am tt.mm. 2024 verstorben sei) sei es verständlich, dass es ihm unmöglich gewesen sei, so kurzfristig hinreichend zu reagieren (Beschwerde Ziff. 20).