Auf dieses Schreiben habe sie nie eine direkte Reaktion erhalten. Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 sei bei der Vorinstanz eine Fristverlängerung bis zum 15. August 2024 beantragt worden, wobei – im Hinblick auf die Fristverlängerung – auf umfassende Ausführungen zum Sachverhalt verzichtet worden sei. Es sei beabsichtigt gewesen, in einem zweiten Schritt – nach der Fristerstreckung – eine hinlängliche Stellungnahme abzugeben und so die Konkurseröffnung abzuwenden. Mit Entscheid vom 22. Juli 2024 habe die Vorinstanz jedoch die Konkurseröffnung verfügt, ohne dass sie dabei auf die Fristverlängerung eingegangen sei (Beschwerde Ziff.