SchKG abschliessend aufgezählten Fälle für diese Verfahrensart nicht relevant sind. Es kann somit nicht geltend gemacht werden, dass innerhalb der Beschwerdefrist die Überschuldung beseitigt wurde, eine neue Revisionsstelle zum Schluss gekommen ist, dass keine Überschuldung vorliegt, oder dass ein neu eingeräumter Rangrücktritt die richterliche Stellungnahme überflüssig macht (Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1).