waren. Diese Tatsachen können uneingeschränkt vorgebracht und durch Urkunden bewiesen werden, sofern sie innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemacht werden. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann sich der Konkursit auch auf echte Noven berufen, d.h. auf Tatsachen, die nach der erstinstanzlichen Konkurseröffnung eingetreten sind und die in Ziff. 1 – 3 aufgeführt sind; gemäss Rechtsprechung müssen auch diese echten Noven vor Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht werden. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 174 Abs. 2