In der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Bestimmung bezieht sich auf sog. unechte Noven, d.h. Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits bestanden und dem erstinstanzlichen Gericht aus irgendeinem Grund nicht bekannt -4-