4. Unter Kostenfolgen für das Verfahren vor Obergericht sowie den Kosten der Vorinstanz zu Lasten des Bezirksgerichts Rheinfelden." 3.2. Mit Verfügung vom 5. August 2024 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht zieht in Erwägung: