" 1. Es sei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides SG.2024.31 / RH des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. Juli 2024 bis mindestens zum endgültigen Entscheid der vorliegenden Beschwerde aufzuschieben. 2. Es sei der Entscheid SG.2024.31 / RH des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben. 3. Eventualiter sei der Entscheid SG.2024.31 / RH zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Rheinfelden zurückzuweisen und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des Entscheides SG.2024.31 / RH bis zur Neubeurteilung aufzuheben.