3. Mit Eingabe vom 22. August 2024 beantragt die Beklagte sinngemäss, der Beschwerde sei wiedererwägungsweise die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden. -6- 4. 4.1. Die Beklagte ersucht ausserdem sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.