ZPO nicht. Soweit die Beklagte in der Beschwerde vorbringt, dass die polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls vom 27. November 2023 widerrechtlich veranlasst worden sei und sich nicht erschliesse, welchen Verfahren die im Zahlungsbefehl aufgeführten Rechtsöffnungstitel zuzuordnen seien, handelt es sich um Rügen, die sie mit Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG an die untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter hätte geltend machen müssen. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort vom Kläger – nicht einzutreten.