Die Ausführungen der Beklagten beziehen sich grösstenteils auf angebliche Verfahrensfehler und behauptete strafbare Handlungen (insbesondere Amtsmissbrauch) seitens des Betreibungsamts Q._____ anlässlich des am 30. Juni 2016 erfolgten Pfändungsvollzugs zugunsten von Betreibungen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens sind. Somit genügt die Eingabe der Beklagten vom 22. Juli 2024 den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht.