2.3. Die Beklagte setzt sich in ihrer Beschwerde mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt sie mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz dem Kläger zu Unrecht für die in Betreibung gesetzten Gerichtsgebühren von total Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt haben soll. Die Ausführungen der Beklagten beziehen sich grösstenteils auf angebliche Verfahrensfehler und behauptete strafbare Handlungen (insbesondere Amtsmissbrauch) seitens des Betreibungsamts Q.