Mahngebühren seien hingegen weder in einem der beiden Rechtsöffnungstitel ausgewiesen noch separat verfügt worden, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch in Bezug auf die begehrten Mahngebühren in der Höhe von Fr. 35.00 abzuweisen sei. Schliesslich befinde sich die Beklagte seit Rechtskraft der erwähnten Entscheide des Obergerichts in Verzug. Da der Kläger jedoch erst ab Einleitung der Betreibung (21. November 2023) Verzugszins verlange, werde ihm aufgrund der Dispositionsmaxime erst ab diesem Datum Rechtsöffnung für die Verzugszinsen erteilt.