Kantons Aargau. Die Beklagte habe innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht und somit keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. Die als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheide seien vollstreckbar, weshalb die definitive Rechtsöffnung in dem durch die Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Umfang von Fr. 500.00 zu gewähren sei. Mahngebühren seien hingegen weder in einem der beiden Rechtsöffnungstitel ausgewiesen noch separat verfügt worden, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch in Bezug auf die begehrten Mahngebühren in der Höhe von Fr. 35.00 abzuweisen sei.