2.2. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger mit dem angefochtenen Entscheid definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2023, nicht aber für Mahngebühren von Fr. 35.00. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger stütze das Rechtsöffnungsbegehren auf die rechtskräftigen Entscheide ZSU.2023.72 vom 26. Juni 2023 und KBE.2023.5 vom 3. Juli 2023 des Obergerichts des -5-