3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ab. 3.3. Mit Eingabe vom 22. August 2024 ersuchte die Beklagte sinngemäss um Wiedererwägung des Entscheids betreffend aufschiebende Wirkung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 3.4. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: